- Die Zahlen für 2026 und 2027
- Wie die Grenze zustande kommt
- Was das in Arbeitsstunden bedeutet
- Die Jahresgrenze und der schwankende Verdienst
- Zweimal im Jahr darf es mehr sein
- Was rückwirkend passiert, wenn die Grenze reißt
- Was ein Minijob den Arbeitgeber kostet
- Steuern: Pauschalierung oder individuelle Besteuerung
- Rentenversicherung und die neue Rückkehrmöglichkeit
- Minijob neben dem Hauptjob: Der zweite ist der teure
- Minijob im Privathaushalt: Warum sich der Haushaltsscheck rechnet
- Wenn der Minijob nicht mehr passt: der Midijob
- Was nach 2027 kommt
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro. Beide Zahlen stehen fest, beide ergeben sich nicht aus einem eigenen Gesetz, sondern automatisch aus dem Mindestlohn — und beide sind der Grund, warum Arbeitgeber jeden Jahreswechsel jeden einzelnen Minijob neu beurteilen müssen.
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Abrechnung rechtssicher steuern
Jede Anhebung der gesetzlichen Verdienstgrenzen zwingt die betriebliche Lohnbuchhaltung zur sofortigen Anpassung bestehender Beschäftigungsverhältnisse. Bereits geringfügige Rechenfehler oder das unbedachte Überschreiten monatlicher Entgeltgrenzen können den Status eines Minijobs kippen und Nachzahlungen auslösen. Im Seminar Lohn- und Gehaltsabrechnung – Teil I lernen Sie die systematischen Grundlagen der Entgeltabrechnung und Beitragsermittlung kennen. Sie erfahren, wie Sie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Übergangsbereiche im System korrekt erfassen und pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft fehlerfrei abführen. Zudem trainieren Sie den rechtssicheren Umgang mit steuerfreien Zuschlägen und Einmalzahlungen, um den Geringfügigkeitsstatus nicht unbeabsichtigt zu gefährden. So stellen Sie eine lückenlose Dokumentation für künftige Betriebsprüfungen sicher.
Seminar: Lohn- und Gehaltsabrechnung – Teil IDer teure Teil dieses Themas liegt nicht in der Zahl. Er liegt darin, was passiert, wenn sie überschritten wird: in der Betriebsprüfung vier Jahre später, in der Frage, wer die nachzuzahlenden Beiträge trägt, und in einer Vorschrift, die dem Arbeitgeber genau drei Lohnabrechnungen Zeit lässt, sich den Arbeitnehmeranteil zurückzuholen.
Die Zahlen für 2026 und 2027
| 2025 | 2026 | 2027 | |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 12,82 € | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Grenze pro Monat | 556 € | 603 € | 633 € |
| Jahresgrenze | 6.672 € | 7.236 € | 7.596 € |
| Übergangsbereich (Midijob) | ab 556,01 € | 603,01 – 2.000 € | 633,01 – 2.000 € |
Die Obergrenze des Übergangsbereichs bleibt in allen drei Jahren bei 2.000 Euro. Der Korridor zwischen Minijob und voller Beitragspflicht wird also schmaler, je weiter die Geringfügigkeitsgrenze steigt.
Grundlage der Erhöhungen ist die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, die zwei Stufen vorsah — 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027. Das Bundeskabinett folgte ihr mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung.
Wie die Grenze zustande kommt
Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Formel steht in § 8 SGB IV und ist simpel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.
Für 2027 heißt das: 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro.
Der Sinn dahinter ist eine konstante Arbeitszeit. Der Faktor 130/3 entspricht rund 43,33 Stunden im Monat, also etwa zehn Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit — damit Minijobber ihre Stunden nicht kürzen müssen, nur weil ihr Stundenlohn gestiegen ist. Ein eigenes Gesetzgebungsverfahren braucht es dafür nicht.
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Haftungsrisiken sicher abwenden
Kippt ein Minijob unbemerkt in die reguläre Sozialversicherungspflicht, drohen Unternehmen erhebliche finanzielle Nachforderungen der Sozialkassen und persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung. Vorgesetzte müssen daher genau wissen, welche vertraglichen Fallstricke und Schutzrechte im Arbeitsalltag greifen. Im Seminar Arbeitsrecht für Führungskräfte erhalten Sie einen fundierten Überblick über die zentralen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsnormen. Sie analysieren arbeitsvertragliche Klauseln, das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften und die Gefahren des sogenannten Phantomlohns bei fehlerhafter Vergütungsstruktur. Zudem lernen Sie, wie Sie Weisungsrechte und vertragliche Pflichten rechtskonform ausüben, um gerichtliche Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden. Mit dieser Expertise schützen Sie Ihr Unternehmen vor kostspieligen Rechts- und Haftungsfolgen im Ernstfall.
Seminar: Arbeitsrecht für FührungskräfteWas das in Arbeitsstunden bedeutet
Wer genau zum Mindestlohn arbeitet, kommt 2026 auf maximal 43,38 Stunden im Monat (603 ÷ 13,90) und 2027 auf rund 43,36 Stunden (633 ÷ 14,60). Praktisch unverändert — genau das ist beabsichtigt.
Bei höheren Stundenlöhnen kippt die Rechnung schnell:
- 16 Euro pro Stunde: rund 37 Stunden im Monat (2026), rund 39 Stunden (2027)
- 20 Euro pro Stunde: rund 30 Stunden (2026), rund 31 Stunden (2027)
- 25 Euro pro Stunde: rund 24 Stunden (2026), rund 25 Stunden (2027)
Je besser bezahlt der Minijob, desto weniger Stunden passen hinein. Für qualifizierte Aushilfen — Buchhaltung, IT-Support, Nachhilfe — ist der Minijob deshalb oft nach wenigen Tagen im Monat ausgereizt.
Unabhängig davon gilt die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Minijobbern aufzuzeichnen. Wer das nicht tut, hat in der Betriebsprüfung nichts, womit er die Einhaltung der Grenze belegen könnte.
Die Jahresgrenze und der schwankende Verdienst
Die Monatsgrenze ist nicht als starre Monatsprüfung gedacht. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: 7.236 Euro für 2026, 7.596 Euro für 2027 bei durchgehender Beschäftigung. Verdient jemand im März 700 Euro und im April 500 Euro, ist das unproblematisch, solange der Durchschnitt stimmt und die Beschäftigung ihren geringfügigen Charakter behält.
Entscheidend ist die vorausschauende Prognose zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Änderung — also spätestens zum Jahreswechsel. In diese Prognose gehören:
- das tatsächlich gezahlte Entgelt oder das, worauf ein Rechtsanspruch besteht
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind
- Zuschläge und Zulagen, soweit sie beitragspflichtig sind
Ein einmal jährlich gezahltes Weihnachtsgeld wird für die Prüfung durch zwölf geteilt und dem Monatsbetrag zugeschlagen. Wer 603 Euro monatlich zahlt und im November noch 300 Euro Weihnachtsgeld obendrauf legt, sprengt die Jahresgrenze — vorhersehbar und damit schädlich.
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Arbeitszeiten präzise gestalten
Da die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, führt jede Lohnerhöhung bei gleichbleibender Arbeitszeit unweigerlich zum Überschreiten der Geringfügigkeit. Eine saubere Arbeitszeitplanung und transparente Zeiterfassung sind daher unverzichtbar, um die vorgeschriebenen Stundenkorridore exakt einzuhalten. Im Seminar Optimierung von Arbeitszeitmodellen erarbeiten Sie praxisorientierte Strategien zur Ausgestaltung flexibler und gesetzeskonformer Zeitmodelle. Sie befassen sich mit den rechtlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, der Handhabung von Arbeitszeitkonten und dem Umgang mit Mehrarbeit bei geringfügig Beschäftigten. Sie lernen Methoden kennen, um betriebliche Einsatzpläne so zu strukturieren, dass Arbeitsspitzen abgedeckt werden, ohne den Status der Beschäftigten zu gefährden. Dadurch gewinnen Sie planerische Verlässlichkeit und minimieren organisatorische Risiken.
Seminar: Optimierung von ArbeitszeitmodellenZweimal im Jahr darf es mehr sein
Für den Fall, dass es doch anders kommt, gibt es eine Ausnahme. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Es passiert in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres.
- Der Verdienst im Überschreitungsmonat liegt nicht über dem Doppelten der Grenze, also höchstens 1.206 Euro (2026) beziehungsweise 1.266 Euro (2027).
Daraus ergibt sich eine absolute Jahresobergrenze vom Vierzehnfachen der Geringfügigkeitsgrenze: 8.442 Euro für 2026, nach derselben Logik 8.862 Euro für 2027.
Das Wort „unvorhersehbar“ trägt hier die ganze Last. Krankheitsvertretung für eine erkrankte Kollegin: unvorhersehbar. Das jedes Jahr wiederkehrende Weihnachtsgeschäft: nicht unvorhersehbar. Ein Arbeitszeitkonto, auf dem sich über Monate Stunden ansammeln, die irgendwann ausgezahlt werden: erst recht nicht.
Was rückwirkend passiert, wenn die Grenze reißt
Hier wird es teuer, und hier machen die meisten Ratgeber Schluss.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft Betriebe turnusmäßig, üblicherweise alle vier Jahre und mit einem Prüfzeitraum von ebenfalls vier Jahren. Kleinbetriebe mit vielen geringfügig Beschäftigten — Gastronomie, Einzelhandel, Pflegedienste, Praxen — stehen dabei besonders im Fokus, weil die Regeln dort erfahrungsgemäß am häufigsten falsch angewendet werden.
Stellt die Prüfung fest, dass die Grenze planmäßig überschritten wurde, wird die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Grundsätzlich tritt die Versicherungspflicht mit Bekanntgabe der Feststellung für die Zukunft ein. Hat der Arbeitgeber den Sachverhalt aber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeklärt, wird rückwirkend korrigiert. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat 2023 klargestellt, dass grobe Fahrlässigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt hat.
Für die Nachforderung selbst haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein vereinfachtes Verfahren verständigt: Nachgefordert wird nur die Differenz zwischen den bereits gezahlten Pauschalabgaben und den regulären Sozialversicherungsbeiträgen. Steuerlich läuft es getrennt — die abgeführte Zwei-Prozent-Pauschsteuer bekommt der Arbeitgeber zurück, muss aber die individuelle Lohnsteuer nach den elektronischen Abzugsmerkmalen nacherheben und ans Betriebsstättenfinanzamt abführen.
Und dann kommt die Vorschrift, die das Ganze für Arbeitgeber wirklich schmerzhaft macht. Schuldner des gesamten Sozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber. Den Arbeitnehmeranteil darf er sich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt zurückholen — und ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Danach nur noch, wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei einer Nachforderung für vier zurückliegende Jahre trifft ihn regelmäßig eines. Das Ergebnis: Der Arbeitgeber zahlt beide Anteile.
Ist der Minijobber inzwischen ausgeschieden, ist ein Lohnabzug ohnehin nicht mehr möglich. Und wer den Abzug trotzdem vornimmt, riskiert die Gegenrichtung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat einem Arbeitnehmer Schadenersatz zugesprochen, nachdem der Arbeitgeber nachträglich Steuern und Arbeitnehmeranteile einbehalten hatte — allerdings nur zur Hälfte, weil den Beschäftigten ein Mitverschulden traf.
Was ein Minijob den Arbeitgeber kostet
Gewerbliche Arbeitgeber zahlen 2026 höchstens 31,17 Prozent Pauschalabgaben auf den Verdienst:
| Position | Satz |
|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13,00 % |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15,00 % |
| Pauschsteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer) | 2,00 % |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung) | 0,80 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
| Summe | 31,17 % |
Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe die zuständige Berufsgenossenschaft festlegt.
Bei vollem Verdienst von 603 Euro sind das 78,39 Euro Krankenversicherung, 90,45 Euro Rentenversicherung, 12,06 Euro Pauschsteuer, 4,82 Euro U1, 1,33 Euro U2 und 0,90 Euro Insolvenzgeldumlage — zusammen 187,95 Euro. Der Minijob kostet also rund 791 Euro im Monat plus Unfallversicherung.
Zwei Änderungen zum 1. Januar 2026 sind leicht zu übersehen: Die Umlage U1 sank von 1,1 auf 0,8 Prozent, und die Rechtskreistrennung Ost/West bei Beitragsnachweisen entfiel. Wer bisher einen Dauer-Beitragsnachweis mit Rechtskreis „Ost“ eingereicht hat, musste einen neuen ohne Rechtskreistrennung einreichen.
Ist der Beschäftigte privat krankenversichert, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung — die Belastung sinkt um 13 Prozentpunkte. Umgekehrt gilt: Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, spart das dem Arbeitgeber nichts. Die 15 Prozent Pauschalbeitrag bleiben.
Steuern: Pauschalierung oder individuelle Besteuerung
In den allermeisten Fällen wählt der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen, und für den Minijobber ist der Verdienst damit erledigt — er taucht in der Steuererklärung nicht auf.
Die Alternative ist die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Sie lohnt sich, wenn der Minijob die einzige Einkunftsquelle ist und das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt — 2026 sind das 12.348 Euro. Dann fällt gar keine Lohnsteuer an, und die zwei Prozent, die der Arbeitgeber sonst gezahlt hätte, entfallen ebenfalls. Bei Werbungskosten oder eingetragenen Freibeträgen kann sie ebenfalls günstiger sein.
Wer einen zweiten Job hat und in Steuerklasse VI landet, fährt dagegen mit der Pauschalierung fast immer besser.
Rentenversicherung und die neue Rückkehrmöglichkeit
Minijobs sind seit 2013 rentenversicherungspflichtig. Der Eigenanteil des Beschäftigten stockt den Arbeitgeber-Pauschalbeitrag auf den vollen Satz auf: 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob, bei 603 Euro also rund 22 Euro im Monat. Dafür sammelt der Minijobber Rentenpunkte, erwirbt Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und kann Riester-Förderung nutzen.
Eine Befreiung ist auf Antrag möglich — und war bislang endgültig. Das hat sich zum 1. Juli 2026 geändert: Seither können Minijobber eine erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft wieder aufheben. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Eingang. Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich — der Weg funktioniert nur in eine Richtung.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet das einen Beitragsgruppenwechsel von „5″ auf „1″, umgesetzt über eine Abmeldung mit Abgabegrund „32″ und eine Anmeldung mit Abgabegrund „12″. Der Antrag gehört zu den Entgeltunterlagen.
Minijob neben dem Hauptjob: Der zweite ist der teure
Wer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf genau einen Minijob mit Verdienstgrenze daneben ausüben. Der bleibt versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und wird ganz normal bei der Minijob-Zentrale gemeldet.
Ab dem zweiten Minijob endet die Nachsicht. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist damit kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn beide Nebenjobs zusammen unter 603 Euro bleiben — die Grenze ist hier gar nicht der Maßstab. Ausgenommen ist allein die Arbeitslosenversicherung, in der keine Zusammenrechnung stattfindet.
Ein Beispiel: Hauptjob mit 2.500 Euro, Minijob A mit 300 Euro seit Januar, Minijob B mit 200 Euro ab August. Minijob A bleibt Minijob. Minijob B wird zum versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ist an die Krankenkasse des Beschäftigten zu melden statt an die Minijob-Zentrale und läuft in der Abrechnung unter Personengruppe 101 statt 109. Die Pauschalierung der Lohnsteuer entfällt; abgerechnet wird nach Steuerklasse VI.
Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge der Aufnahme, nicht die Höhe des Verdienstes. Wer den lukrativeren Nebenjob zuerst hat, hat Glück; wer ihn später aufnimmt, zahlt.
Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten andere Regeln: Dann sind mehrere Minijobs nebeneinander möglich, solange die Summe unter der Grenze bleibt. Wird sie überschritten, werden alle Beschäftigungen versicherungspflichtig, nicht nur die zuletzt aufgenommene.
Arbeitgeber sind seit 2009 verpflichtet, Minijobber nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen zu fragen. Eine unterschriebene Selbstauskunft im Personalfragebogen ist kein Formalismus — sie ist in der Betriebsprüfung der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.
Minijob im Privathaushalt: Warum sich der Haushaltsscheck rechnet
Für Beschäftigungen im Privathaushalt — Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenpflege, Alltagshilfe — gibt es ein eigenes, deutlich günstigeres Verfahren. Private Arbeitgeber zahlen 2026 maximal 14,62 Prozent Pauschalabgaben statt 31,17 Prozent: je 5 Prozent Kranken- und Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer, U1 und U2 sowie 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung. Eine Insolvenzgeldumlage fällt nicht an. 2025 lag der Satz noch bei 14,92 Prozent.
Weil der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung hier nur 5 statt 15 Prozent beträgt, steigt der Eigenanteil des Beschäftigten entsprechend: 13,6 Prozent statt 3,6 Prozent.
Der eigentliche Hebel liegt aber in der Steuer. Nach § 35a Abs. 1 EStG lassen sich 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehen, höchstens 510 Euro im Jahr — das entspricht Kosten von 2.550 Euro. Nicht als Werbungskosten, sondern als direkte Ermäßigung. Wer eine Haushaltshilfe für 300 Euro monatlich beschäftigt, kommt inklusive Abgaben auf rund 4.100 Euro im Jahr und schöpft den Höchstbetrag voll aus.
Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob das funktioniert:
- Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale. Ohne sie keine Steuerermäßigung — und im Ernstfall der Vorwurf illegaler Beschäftigung.
- Unbare Zahlung. Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt, egal wie gut sie dokumentiert ist.
- Echter Privathaushalt. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen.
Der Höchstbetrag von 510 Euro gilt pro Haushalt, nicht pro Person. Zwei Alleinstehende in einer gemeinsamen Wohnung können ihn nur einmal beanspruchen.
Wenn der Minijob nicht mehr passt: der Midijob
Liegt der Verdienst dauerhaft über der Grenze, ist der Übergangsbereich meist die bessere Lösung als das Herunterrechnen der Stunden. Zwischen 603,01 und 2.000 Euro (ab 2027: 633,01 bis 2.000 Euro) zahlen Beschäftigte reduzierte, mit steigendem Entgelt anwachsende Beiträge — bei vollem Versicherungsschutz in allen Zweigen.
Für Arbeitgeber ist der Wechsel häufig sogar günstiger als der Minijob, weil der reguläre Arbeitgeberanteil unter der Pauschalbelastung von gut 31 Prozent liegt. Wer also merkt, dass die 603 Euro regelmäßig nicht reichen, sollte den Midijob rechnen, bevor er Stunden streicht.
Was nach 2027 kommt
Die Zahlen für 2027 sind gesetzt. Was danach passiert, ist offen — und politisch umstritten.
Eine Kommission zur Alterssicherung legte am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen vor. Eine davon sieht vor, Minijobs grundsätzlich abzuschaffen und Ausnahmen nur noch für Schüler vorzusehen. Bundeskanzler Merz hat dem widersprochen und erklärt, eine vollständige Abschaffung sei nicht geplant.
Für die Personalplanung heißt das: kein akuter Handlungsbedarf, aber auch keine Gewissheit, dass die Beschäftigungsform in ihrer heutigen Ausgestaltung dauerhaft bestehen bleibt. Wer sein Geschäftsmodell auf einen großen Stamm geringfügig Beschäftigter stützt, sollte die Entwicklung im Blick behalten.