- Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
- Die Grenze der geringfügigen Beschäftigung 2026 und 2027
- Kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage
- Der Irrtum mit den fünf Arbeitstagen pro Woche
- Zeitgrenzen richtig zusammenrechnen
- Berufsmäßigkeit prüfen: die häufigste Fehlerquelle
- Wenn die Zeitgrenze reißt: ab wann Versicherungspflicht gilt
- Geringfügige Beschäftigung anmelden und abrechnen
- Steuern und Steuererklärung bei geringfügiger Beschäftigung
- Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
- Krankenversicherung und Krankengeld bei geringfügiger Beschäftigung
- Geringfügige Beschäftigung als Rentner
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander
- Saisonkräfte: Sofortmeldung und Ausweispflicht
- Arbeitsvertrag, Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist bei geringfügiger Beschäftigung
- Häufige Fragen
- Wie viele Stunden darf man in einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten?
- Wie hoch ist die Grenze der geringfügigen Beschäftigung 2026?
- Was zählt als geringfügige Beschäftigung, und ab wann liegt sie vor?
- Wie viele geringfügige Beschäftigungen darf man haben?
- Ist ein Minijob dasselbe wie eine geringfügige Beschäftigung?
- Was bedeutet „nicht versicherungspflichtig" bei einer geringfügigen Beschäftigung?
- Was bedeutet „mehr als geringfügige Beschäftigung"?
- Seit wann gibt es die geringfügige Beschäftigung?
Geringfügige Beschäftigung klingt nach dem einfachsten Fall der Entgeltabrechnung. Tatsächlich gehört sie zu den fehleranfälligsten. Der Grund ist eine Konstruktion, die zwei völlig verschiedene Beschäftigungsformen unter einen Begriff zwingt — die eine über den Verdienst begrenzt, die andere über die Zeit — und dann eine Ausnahme einbaut, die von der wirtschaftlichen Lebenssituation der beschäftigten Person abhängt.
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Geringfügigkeit fehlerfrei abrechnen
Ob 603-Euro-Verdienstgrenze oder der Einsatz im Rahmen von 70 Arbeitstagen: Kleinste Fehleinschätzungen bei den Abrechnungsparametern kippen den beitragsfreien Status und führen zu drastischen Nachforderungen der Sozialkassen. In der betrieblichen Praxis müssen Sachbearbeitende die Abgrenzung zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sicher beherrschen. Im Seminar Lohn- und Gehaltsabrechnung – Teil I lernen Sie die systematischen Grundlagen der Entgeltabrechnung und Statusbeurteilung kennen. Sie erfahren, wie Sie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Lohnprogramm korrekt anlegen, pauschale Abgaben präzise berechnen und die Abführung an die Minijob-Zentrale lückenlos dokumentieren. Zudem trainieren Sie den rechtssicheren Umgang mit Befreiungsanträgen zur Rentenversicherung. Mit diesem soliden Rüstzeug minimieren Sie Abrechnungsfehler und bestehen jede Betriebsprüfung ohne finanzielle Überraschungen.
Seminar: Lohn- und Gehaltsabrechnung – Teil IDieses eine Wort heißt Berufsmäßigkeit. Es entscheidet darüber, ob eine Aushilfe beitragsfrei bleibt oder ob vier Jahre später eine Nachforderung ins Haus steht. Und es ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber aufhören.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
§ 8 Abs. 1 SGB IV kennt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung:
| Minijob mit Verdienstgrenze | Kurzfristige Beschäftigung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
| Begrenzung | Verdienst: 603 € monatlich (2026), 633 € (2027) | Zeit: drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Verdiensthöhe | entscheidend | unerheblich |
| Dauer | unbegrenzt | von vornherein befristet |
| Krankenversicherung | versicherungsfrei | versicherungsfrei |
| Rentenversicherung | versicherungspflichtig, Befreiung möglich | versicherungsfrei |
| Arbeitgeberabgaben | bis 31,17 % Pauschalabgaben | nur Umlagen und Unfallversicherung |
| Steuer | Pauschalierung mit 2 % möglich | nur individuelle Besteuerung |
| Zusätzliche Hürde | — | keine Berufsmäßigkeit |
Beide werden bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Beide unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung — das ist der einzige Zweig, der in beiden Formen immer greift.
Umgangssprachlich meint „Minijob“ fast immer die Verdienstgrenzen-Variante. Die Minijob-Zentrale bezeichnet allerdings beide Formen als Minijob, weshalb der Begriff in Gesprächen mit Behörden mehrdeutig ist. In der Abrechnung entscheidet die Unterscheidung über Abgaben, Besteuerung und Meldeweg.
Wichtig für die Zuordnung: Eine befristete Beschäftigung, die beide Bedingungen erfüllt — unter 603 Euro und unter den Zeitgrenzen — kann der Arbeitgeber als das eine oder das andere behandeln. Es gibt ein echtes Wahlrecht, und es lohnt sich, es bewusst auszuüben.
Die Grenze der geringfügigen Beschäftigung 2026 und 2027
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet. 2026 ergibt das 603 Euro im Monat oder 7.236 Euro im Jahr, 2027 bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro dann 633 Euro monatlich und 7.596 Euro jährlich.
Maßgeblich ist nicht der einzelne Monat, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung. In diese Prognose gehören Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn mit ihnen zu rechnen ist, sowie Einmalzahlungen für vorhersehbare Anlässe. Nicht einzubeziehen sind Zahlungen für Krankheitsvertretungen, weil sie von vornherein nicht absehbar waren.
Eine Besonderheit hat das Bundessozialgericht klargestellt: Die Geringfügigkeitsgrenze ist immer ein voller Monatswert. Auch wenn die Beschäftigung nur zehn Tage dauert, gilt der volle Betrag von 603 Euro und nicht ein anteiliger Wert. Die früher verbreitete Praxis der anteiligen Kürzung ist damit hinfällig.
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Statusfragen juristisch absichern
Das entscheidende Kriterium der Berufsmäßigkeit sorgt bei kurzfristigen Beschäftigungen regelmäßig für erhebliche rechtliche Unsicherheiten und Beanstandungen durch die Prüfdienste. Für HR-Verantwortliche ist es unerlässlich, die aktuellen Urteile der Arbeits- und Sozialgerichte zu kennen, um teure Nachzahlungen rückwirkend abzuwenden. Im Seminar Aktuelle Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen Themen für die Personalabteilung erhalten Sie ein fundiertes Update über die neuesten Gerichtsentscheidungen zur Statusabgrenzung und zu typischen Zweifelsfällen bei Teilzeit- und Aushilfskräften. Sie analysieren konkrete Streitfälle, praxisnahe Prüfkataloge der Rentenversicherungsträger und haftungsrelevante Neuerungen im Vertragswesen. Sie lernen, bestehende Fragebögen zur Vorbeschäftigung juristisch wasserdicht zu formulieren und Einzelfallprüfungen gerichtsfest zu dokumentieren. Dadurch schützen Sie die Personalabteilung vor gravierenden Fehleinschätzungen.
Seminar: Aktuelle Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen Themen für die PersonalabteilungMindestlohn, Lohn und Stunden bei geringfügiger Beschäftigung
Eine feste Stundengrenze gibt es seit 2003 nicht mehr — damals wurde die frühere Begrenzung auf 15 Wochenstunden gestrichen. Begrenzend wirkt allein der Verdienst, und der gesetzliche Mindestlohn gilt auch im Minijob.
Wer zum Mindestlohn von 13,90 Euro arbeitet, kommt 2026 auf höchstens 43,38 Stunden im Monat, also rund zehn Stunden pro Woche. Bei höherem Stundenlohn sinkt die Zahl entsprechend:
| Stundenlohn | Stunden pro Monat (2026) |
|---|---|
| 13,90 € (Mindestlohn) | 43,4 |
| 16,00 € | 37,7 |
| 18,00 € | 33,5 |
| 20,00 € | 30,2 |
| 25,00 € | 24,1 |
Für kurzfristige Beschäftigungen gilt keine Stundengrenze, sondern nur die Zeitgrenze.
Wenn die Grenze gelegentlich überschritten wird
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr unschädlich, solange der Verdienst im Überschreitungsmonat das Doppelte der Grenze nicht übersteigt.
Unvorhersehbar ist die Vertretung für eine plötzlich erkrankte Kollegin. Nicht unvorhersehbar sind Urlaubsvertretungen, Inventur und das Weihnachtsgeschäft — die stehen jedes Jahr im Kalender.
Kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt der Verdienst zunächst keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein befristet ist — vertraglich oder nach ihrer Eigenart — und die Zeitgrenzen einhält.
Die beiden Grenzen sind gleichwertige Alternativen. Wird eine von beiden eingehalten, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber kann wählen, welche für den konkreten Fall günstiger ist.
Das hat praktische Konsequenzen. Eine Beschäftigung vom 1. Juni bis 13. September dauert länger als drei Monate, bleibt aber kurzfristig, solange sie auf höchstens 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wer nur die Monatsgrenze im Kopf hat, verschenkt hier Spielraum.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in landwirtschaftlichen Betrieben abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen, eingeführt durch das SGB VI-Anpassungsgesetz. Bei Mischbetrieben entscheidet der wirtschaftliche Schwerpunkt: Arbeitet die Mehrheit der Beschäftigten oder fällt die Mehrheit der Arbeitsstunden im landwirtschaftlichen Bereich an, gelten die längeren Grenzen — sonst für alle die üblichen, auch für die Kräfte im landwirtschaftlichen Teil.
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Haftung im Ernstfall vermeiden
Wird eine vermeintlich geringfügige Aushilfe wegen vorliegender Berufsmäßigkeit oder verdeckter Mehrarbeit nachträglich als reguläres Beschäftigungsverhältnis eingestuft, haftet das Unternehmen für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge. Führungskräfte tragen die Verantwortung dafür, dass vertragliche Absprachen und gelebte Einsatzzeiten im Tagesgeschäft nicht voneinander abweichen. Im Seminar Arbeitsrecht für Führungskräfte verschaffen Sie sich einen klaren Überblick über Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten und persönlichen Haftungsrisiken. Sie setzen sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeitkräften, den Gefahren des Phantomlohns sowie den Grenzen des Direktionsrechts bei flexiblen Arbeitszeiten auseinander. Sie trainieren, wie Sie Verträge und Dienstpläne so steuern, dass rechtliche Grenzwerte zuverlässig eingehalten werden. So schaffen Sie Handlungssicherheit für die operative Personalführung und wenden teure Regressrisiken ab.
Seminar: Arbeitsrecht für FührungskräfteDer Irrtum mit den fünf Arbeitstagen pro Woche
Eine Regel geistert seit Jahren durch Ratgeber, Software-Handbücher und Schulungsunterlagen: Bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gelte die Drei-Monats-Grenze, bei weniger die 70-Tage-Grenze.
Das ist falsch. Das Bundessozialgericht hat dem mit Urteil vom 24. November 2020 widersprochen (B 12 KR 34/19 R). Die beiden Zeitgrenzen gelten unabhängig von der Verteilung der Arbeitstage.
Wer nach der alten Regel arbeitet, ordnet Aushilfen mit Vier-Tage-Woche systematisch falsch zu — mal zum Nachteil des Betriebs, mal zum Nachteil der Beschäftigten. In der Betriebsprüfung fällt beides auf.
Zeitgrenzen richtig zusammenrechnen
Die Zusammenrechnung ist der Teil, an dem die Praxis am häufigsten scheitert, weil sie mehrere Ebenen hat.
Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden addiert — auch die bei anderen Arbeitgebern. Bei jedem Beschäftigungsbeginn ist neu zu prüfen, ob die Zeitgrenze zusammen mit den Vorbeschäftigungen gerissen wird.
Bei der Zusammenrechnung tritt an die Stelle des Monatszeitraums eine Grenze von 90 Kalendertagen. Volle Kalendermonate gehen dabei vor Teilmonaten. Ein Zeitraum, der zwar keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat umfasst, zählt ebenfalls mit 30 Kalendertagen.
Beschäftigungen aus dem Vorjahr werden nur ab dem 1. Januar des laufenden Jahres berücksichtigt. Läuft eine Beschäftigung über den Jahreswechsel, ist sie einheitlich zu beurteilen: Bestand im alten Jahr Versicherungspflicht, bleibt sie im neuen bestehen.
Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen zählen nicht mit.
Seit dem 1. Januar 2022 muss der Arbeitgeber nicht mehr allein auf die Selbstauskunft vertrauen. Nach der DEÜV-Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung liefert die Minijob-Zentrale eine elektronische Rückmeldung mit den Angaben zu parallelen Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen. Diese Rückmeldung gehört ausgewertet und dokumentiert — sie ist in der Prüfung das stärkste Entlastungsargument.
Ein Sonderfall bleibt ausgeschlossen: Regelmäßig wiederkehrende Einsätze, etwa die Aushilfe, die jeden Monatsletzten kommt, sind keine kurzfristige Beschäftigung — auch dann nicht, wenn die 70 Arbeitstage nie erreicht werden. Vorhersehbare Regelmäßigkeit schließt Kurzfristigkeit aus.
Für unregelmäßige Einsätze gibt es die Rahmenvereinbarung. Sie ist auf höchstens ein Jahr begrenzt, eine erneute Vereinbarung ist erst nach zwei Monaten Pause möglich, und sie setzt voraus, dass keine Abrufbereitschaft vereinbart ist und die Einsätze unvorhersehbar sowie ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen.
Berufsmäßigkeit prüfen: die häufigste Fehlerquelle
Eine kurzfristige Beschäftigung verliert ihre Versicherungsfreiheit, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen.
Daraus folgt die entscheidende Vereinfachung: Liegt der Verdienst bei höchstens 603 Euro im Monat, ist die Berufsmäßigkeit gar nicht zu prüfen. Ebenso entfällt die Prüfung, wenn die Zeitgrenzen ohnehin gerissen sind — dann ist die Beschäftigung schon aus anderem Grund nicht geringfügig.
Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist — wenn sie also der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Die Prüfung läuft in zwei Schritten:
- Liegen die Zeitgrenzen ein, unter Berücksichtigung aller Vorbeschäftigungen?
- Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat? Nur dann folgt die Berufsmäßigkeitsprüfung.
Für den dritten Schritt gibt es belastbare Regelvermutungen.
Berufsmäßigkeit liegt in der Regel nicht vor bei Beschäftigten, die die Aushilfe neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben, sowie üblicherweise bei Schülerinnen, Studierenden und Hausfrauen oder Hausmännern ohne sonstige Erwerbstätigkeit.
Berufsmäßigkeit wird unterstellt, wenn die Person Arbeitslosengeld I oder Elterngeld bezieht, arbeitsuchend gemeldet ist, während Elternzeit oder unbezahltem Urlaub arbeitet, oder wenn ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und danach eine Berufsausbildung, ein duales Studium oder einen Bundesfreiwilligendienst beginnt.
Ein konkreter Fall: Eine Servicekraft arbeitet zwei Monate in der Gastronomie und verdient dabei mehr als 603 Euro im Monat. Sie bezieht parallel Arbeitslosengeld und ist arbeitsuchend gemeldet. Die Tätigkeit gilt als berufsmäßig, ein kurzfristiger Minijob ist ausgeschlossen. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig an die Krankenkasse gemeldet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Beurteilung der Berufsmäßigkeit in Betriebsprüfungen regelmäßig. Zur Absicherung gehören eine schriftliche Selbstauskunft zu Status und Vorbeschäftigungen, die dokumentierte Prüfung selbst und die elektronische Rückmeldung der Minijob-Zentrale — alles zu den Entgeltunterlagen. Die Minijob-Zentrale stellt dafür eine Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit bereit.
Wenn die Zeitgrenze reißt: ab wann Versicherungspflicht gilt
Hier kursiert eine zweite Falschaussage: dass die Versicherungsfreiheit rückwirkend ab dem ersten Tag entfalle. Das trifft so nicht zu, und der Unterschied ist erheblich.
Überschreitet eine Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenze, tritt die Versicherungspflicht vom Tag des Überschreitens ein. Zeichnet sich das schon während der Beschäftigung ab, beginnt sie am Tag des Bekanntwerdens. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Ein Beispiel: Eine befristete Vertretung läuft vom 1. April bis 15. Juni. Am 5. Juni entscheidet der Arbeitgeber zu verlängern, weil der Ausfall länger dauert. Ab dem 5. Juni steht fest, dass die Zeitgrenzen überschritten werden — ab diesem Tag liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, und die Meldungen sind umzustellen. April und Mai bleiben beitragsfrei.
Anders liegt der Fall, wenn schon bei Beschäftigungsbeginn absehbar war, dass die Grenzen nicht eingehalten werden, oder wenn die Berufsmäßigkeit von Anfang an falsch beurteilt wurde. Dann lag nie eine kurzfristige Beschäftigung vor, und die Korrektur reicht bis zum ersten Tag zurück — mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zulasten des Arbeitgebers, weil sich ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholen lässt.
Wird die Zeitgrenze durch Zusammenrechnung überschritten, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob wenigstens eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Bleibt der Verdienst unter 603 Euro, ist der Schaden begrenzt — dann wird aus der kurzfristigen Beschäftigung ein Minijob.
Geringfügige Beschäftigung anmelden und abrechnen
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Beide Formen der geringfügigen Beschäftigung werden bei der Minijob-Zentrale angemeldet, im gewerblichen Bereich über das DEÜV-Meldeverfahren aus dem Entgeltabrechnungsprogramm, im Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren. Voraussetzung ist eine Betriebsnummer; die Sozialversicherungsnummer der beschäftigten Person gehört in die Anmeldung.
Zu Beschäftigungsbeginn nimmt der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung vor: Liegt überhaupt eine geringfügige Beschäftigung vor, und wenn ja, welche der beiden Formen? Diese Beurteilung ist zu dokumentieren und bei jeder dauerhaften Änderung zu wiederholen — spätestens zum Jahreswechsel, wenn Mindestlohn und Verdienstgrenze steigen.
Abgaben und Kosten für Arbeitgeber
Für gewerbliche Arbeitgeber liegen die Pauschalabgaben beim Minijob mit Verdienstgrenze 2026 bei höchstens 31,17 Prozent:
| Position | Satz |
|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13,00 % |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15,00 % |
| Pauschsteuer inklusive Soli und Kirchensteuer | 2,00 % |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung) | 0,80 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
| Summe | 31,17 % |
Dazu kommt der Beitrag zur Unfallversicherung nach dem Satz der Berufsgenossenschaft. Die Umlage U1 ist zum 1. Januar 2026 von 1,1 auf 0,8 Prozent gesunken — wer noch mit dem alten Wert rechnet, kommt auf 31,47 Prozent. Ist die beschäftigte Person privat krankenversichert, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Im Privathaushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren mit deutlich niedrigeren Sätzen.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge an — weder Pauschalbeiträge des Arbeitgebers noch Eigenanteile. Es bleiben die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage sowie die Unfallversicherung. Rein beitragsrechtlich ist die kurzfristige Beschäftigung damit die günstigste Form überhaupt. Genau deshalb schaut die Betriebsprüfung dort besonders genau hin.
Steuern und Steuererklärung bei geringfügiger Beschäftigung
Beim Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent wählen. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und wird über die Minijob-Zentrale abgeführt. Der Verdienst bleibt für die beschäftigte Person abzugsfrei und taucht in der Steuererklärung nicht auf — dafür sind auch keine Werbungskosten wie Fahrtkosten absetzbar.
Die Alternative ist die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Sie lohnt sich, wenn der Minijob die einzige Einkunftsquelle ist und das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, oder wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Dann gehört der Verdienst als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Steuererklärung.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Pauschalierung mit 2 Prozent nicht möglich. Versteuert wird immer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, und der Verdienst gehört in die Steuererklärung. Da es keine Verdienstgrenze gibt, kann die Steuerbelastung hoch ausfallen — ein Punkt, den man Aushilfen vorher sagen sollte, weil die Differenz zwischen Brutto und Auszahlung sonst als Fehler wahrgenommen wird.
Rentenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Minijobs mit Verdienstgrenze sind rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent Pauschalbeitrag, die beschäftigte Person stockt mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent auf den vollen Satz von 18,6 Prozent auf — bei 603 Euro also 21,71 Euro im Monat.
Dafür entstehen echte Ansprüche: volle Wartezeitmonate, auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Zugang zur Riester-Förderung. Kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Eine Befreiung ist auf Antrag möglich, und der Großteil der Minijobber nimmt sie in Anspruch. Der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 15 Prozent bleibt davon unberührt — die Befreiung spart also nur der beschäftigten Person Geld, nicht dem Betrieb.
Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft wieder aufheben. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Eingang. In der Abrechnung bedeutet das einen Beitragsgruppenwechsel von „5″ auf „1″, umgesetzt über eine Abmeldung mit Abgabegrund „32″ und eine Anmeldung mit Abgabegrund „12″. Der Antrag gehört zu den Entgeltunterlagen.
Krankenversicherung und Krankengeld bei geringfügiger Beschäftigung
Aus einer geringfügigen Beschäftigung entsteht kein eigener Krankenversicherungsschutz. Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob zwar 13 Prozent Pauschalbeitrag an die Krankenkasse, daraus folgt aber kein Leistungsanspruch für die beschäftigte Person.
Der Versicherungsschutz muss deshalb anderweitig bestehen — über die Familienversicherung bei Ehepartner oder Eltern, über eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, über die studentische Krankenversicherung, über die Krankenversicherung der Rentner oder über eine freiwillige Versicherung. Bei Saisonkräften aus dem Ausland ist das vor Arbeitsbeginn zu klären.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht aus dem Minijob nicht, weil dafür eine Pflichtmitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nötig wäre. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, hat im Krankheitsfall also nur den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber — danach nichts mehr. Auch in der Arbeitslosenversicherung entstehen keine Ansprüche: Arbeitslosengeld lässt sich aus einem Minijob nicht erwerben.
Geringfügige Beschäftigung als Rentner
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner ist die Lage seit dem 1. Januar 2023 einfach: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Neben einer Altersrente darf unbegrenzt verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird — unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht ist oder eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
Die 603 Euro sind also keine Rentenkürzungsgrenze. Sie entscheiden allein darüber, ob die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich ein Minijob ist.
Anders sieht es bei anderen Rentenarten aus. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen; ein Minijob mit Verdienstgrenze bleibt dort unproblematisch, bei kurzfristigen Beschäftigungen mit höherem Verdienst ist die Grenze aber im Blick zu behalten. Auch bei Hinterbliebenenrenten gibt es einen Freibetrag, oberhalb dessen angerechnet wird.
Beitragsrechtlich gilt: Der Arbeitgeber zahlt die üblichen Pauschalabgaben, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Eigenanteil von 3,6 Prozent lässt sich wie bei allen Minijobbern abwählen — für Bestandsrentner ist das oft die naheliegende Entscheidung, weil zusätzliche Entgeltpunkte bei bereits laufender Rente wenig bewirken.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander
Die Kombinationsregeln unterscheiden sich je nach Form:
- Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze sind möglich, solange die Summe unter 603 Euro bleibt. Wird die Grenze überschritten, werden alle versicherungspflichtig.
- Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt versicherungsfrei. Ab dem zweiten wird zusammengerechnet.
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, solange die Zeitgrenzen in Summe eingehalten werden — auch über verschiedene Arbeitgeber hinweg.
- Minijob und kurzfristige Beschäftigung lassen sich kombinieren — aber nicht beim selben Arbeitgeber. Dann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, und beide Tätigkeiten werden zusammen beurteilt.
Der letzte Punkt wird regelmäßig übersehen, wenn eine vorhandene Minijobberin für die Saison zusätzlich aushelfen soll. Der saubere Weg ist dann die Aufstockung des bestehenden Verhältnisses, nicht ein zweiter Vertrag.
Saisonkräfte: Sofortmeldung und Ausweispflicht
Wer Saisonkräfte beschäftigt, hat neben der versicherungsrechtlichen Beurteilung weitere Pflichten, deren Verletzung teurer werden kann als eine falsche Zuordnung.
Sofortmeldung. In den vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfassten Branchen — darunter Bau, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft — ist der Tag des Beschäftigungsbeginns spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, mit Meldegrund 20 und unabhängig von der ersten Abrechnung. Die Pflicht gilt ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zum 1. Januar 2026 wurde der Branchenkatalog durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung angepasst — wer die Liste seit Jahren nicht geprüft hat, sollte das nachholen.
Ausweispflicht. In denselben Branchen müssen alle Beschäftigten ein Ausweispapier mitführen und der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Der Arbeitgeber muss sie darauf nachweislich und schriftlich hinweisen. Der Hinweis gehört in die Personalakte, nicht ans schwarze Brett.
Arbeitsvertrag, Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist bei geringfügiger Beschäftigung
Sozialversicherungsrechtliche Privilegien ändern nichts am Arbeitsrecht. Geringfügig Beschäftigte gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte. Genau hier entstehen die teuersten Überraschungen, weil viele Betriebe den Minijob als formlose Nebenabrede behandeln.
Arbeitsvertrag und Aufzeichnungspflichten
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist dringend zu empfehlen und muss die wesentlichen Bedingungen enthalten: Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und — bei der kurzfristigen Beschäftigung zwingend — die Befristung. Ohne schriftlich fixierte Befristung fehlt in der Betriebsprüfung der Nachweis, dass die Beschäftigung von vornherein begrenzt war.
Hinzu kommt die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Ohne diese Aufzeichnungen lässt sich weder die Einhaltung der Verdienstgrenze noch die Zahl der Arbeitstage belegen — und die Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung berechnen
Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Bundesurlaubsgesetz und beträgt mindestens vier Wochen, also 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Die Formel:
Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6 = Urlaubstage im Jahr
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| 1 | 4 Tage |
| 2 | 8 Tage |
| 3 | 12 Tage |
| 4 | 16 Tage |
| 5 | 20 Tage |
Gewährt der Betrieb Vollzeitkräften mehr als das Minimum, gilt derselbe Maßstab anteilig auch für Minijobber: Bei 30 Tagen im Betrieb lautet die Formel Arbeitstage × 30 ÷ 6, bei zwei Arbeitstagen also zehn Urlaubstage.
Während des Urlaubs wird der Verdienst weitergezahlt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 BUrlG); regelmäßig wiederkehrende Zuschläge zählen mit, Trinkgeld und Einmalzahlungen nicht. Der volle Jahresanspruch entsteht nach sechs Monaten Wartezeit, davor besteht ein Teilurlaubsanspruch. Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Zwei Fehler kosten regelmäßig Geld: Wer Schichten statt Arbeitstage zählt oder Feiertage als Urlaubstage verrechnet, produziert Nachzahlungsansprüche. Vertragsklauseln, die den Urlaub ausschließen, sind unwirksam.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz — bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Arbeitgeber kann sich die Aufwendungen über das U1-Verfahren erstatten lassen; dafür zahlt er die Umlage.
Kündigungsfrist bei geringfügiger Beschäftigung
Für Minijobs gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB unverändert. Die verbreitete Annahme, im Minijob gelte pauschal eine 14-Tage-Frist, ist falsch.
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten verkürzt sie sich auf zwei Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit wachsender Betriebszugehörigkeit gestaffelt; für Beschäftigte bleibt es bei den vier Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine vertraglich verlängerte Arbeitnehmerfrist ist nur zulässig, wenn sie die Frist des Arbeitgebers nicht übersteigt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, SMS oder Messenger sind nichtig — das Arbeitsverhältnis läuft dann weiter.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung automatisch. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf man in einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten?
Eine feste Stundengrenze gibt es seit 2003 nicht mehr — damals wurde die frühere Begrenzung auf 15 Wochenstunden gestrichen. Maßgeblich ist allein der Verdienst. Wer zum Mindestlohn von 13,90 Euro arbeitet, kommt 2026 auf höchstens 43,38 Stunden im Monat, also rund zehn Stunden pro Woche. Bei 20 Euro Stundenlohn sind es noch rund 30 Stunden. Für kurzfristige Beschäftigungen gilt keine Stundengrenze, sondern die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Wie hoch ist die Grenze der geringfügigen Beschäftigung 2026?
603 Euro im Monat beim Minijob mit Verdienstgrenze, 2027 dann 633 Euro. Über das Jahr entspricht das 7.236 beziehungsweise 7.596 Euro. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze — dort begrenzt die Zeit, nicht das Geld. Ab einem Verdienst über 603 Euro ist dort allerdings zusätzlich die Berufsmäßigkeit zu prüfen.
Was zählt als geringfügige Beschäftigung, und ab wann liegt sie vor?
Geringfügig ist eine Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV entweder wegen des geringen Entgelts oder wegen der kurzen Dauer. Entscheidend ist bei der ersten Variante die vorausschauende Prognose des regelmäßigen Monatsentgelts einschließlich anteiliger Einmalzahlungen, bei der zweiten die von vornherein feststehende Befristung. Die Beurteilung nimmt der Arbeitgeber zu Beschäftigungsbeginn vor und wiederholt sie bei jeder dauerhaften Änderung.
Wie viele geringfügige Beschäftigungen darf man haben?
Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze sind zulässig, solange ihre Summe unter 603 Euro bleibt. Wird die Grenze überschritten, werden alle versicherungspflichtig. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt genau ein Minijob frei; jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, solange die Zeitgrenzen in Summe eingehalten werden. Minijob und kurzfristige Beschäftigung lassen sich kombinieren, aber nicht beim selben Arbeitgeber.
Ist ein Minijob dasselbe wie eine geringfügige Beschäftigung?
Nicht ganz. Geringfügige Beschäftigung ist der Oberbegriff, der Minijob mit Verdienstgrenze nur eine von zwei Formen. Die zweite ist die kurzfristige Beschäftigung. Umgangssprachlich meint „Minijob“ fast immer die Verdienstgrenzen-Variante, die Minijob-Zentrale bezeichnet aber beide Formen als Minijob.
Was bedeutet „nicht versicherungspflichtig“ bei einer geringfügigen Beschäftigung?
Dass aus dieser Beschäftigung in den betroffenen Zweigen keine Beiträge abgeführt werden — und daraus auch keine eigenen Leistungsansprüche entstehen. Minijobber mit Verdienstgrenze sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld entstehen daraus nicht. Nur in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der man sich befreien lassen kann.
Was bedeutet „mehr als geringfügige Beschäftigung“?
Der Begriff beschreibt jede Beschäftigung, die die Voraussetzungen des § 8 SGB IV nicht erfüllt — also über der Verdienstgrenze liegt, die Zeitgrenzen überschreitet oder berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist regulär sozialversicherungspflichtig. Zwischen 603,01 und 2.000 Euro greift dabei der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte reduzierte, mit steigendem Entgelt anwachsende Beiträge zahlen.
Seit wann gibt es die geringfügige Beschäftigung?
Das Konzept reicht bis in die 1960er-Jahre zurück. Die erste bundesweit einheitliche Regelung brachte die Reform von 1999 mit einer Grenze von 630 DM, umgerechnet rund 325 Euro, und einer Höchstarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hob die Grenze zum 1. April 2003 auf 400 Euro an, strich die Wochenstundenbegrenzung, prägte den Begriff „Minijob“ und führte zugleich die Gleitzone als Vorläufer des heutigen Übergangsbereichs ein. Es folgten 450 Euro im Jahr 2013 samt Rentenversicherungspflicht, 520 Euro im Oktober 2022 mit der dynamischen Kopplung an den Mindestlohn und seither die jährliche Anpassung bis auf 603 Euro im Jahr 2026.